Antrag: Anhörung 2.0

Antrag gemäß § 8 der Geschäftsordnung

Änderung der Geschäftsordnung –Anhörung-

Hannover, den 7.10.2024

  • In den OPFD am 29.10.204
  • In den Regionsausschuss am 5.11. 2024
  • In die Regionsversammlung am 12.11.2024

Die Regionsversammlung möge beschließen:

In die Geschäftsordnung für die Regionsversammlung, den Regionsausschuss, die Ausschüsse der Regionsversammlung und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften in der Fassung des Beschlusses der Regionsversammlung vom 19.09.2023 werden die folgenden Paragraphen hinzugefügt:

§ 16 a) Anhörung in der Regionsversammlung

(1)    Die Regionsversammlung kann beschließen, Sachverständige, Interessenvertreter*innen oder die von einer Entscheidung der Regionsversammlung oder des Regionsausschusses unmittelbar betroffenen Personen anzuhören. In dem Beschluss sind die Anzuhörenden nach Person, Organisation oder Gruppe zu benennen und der Beratungsgegenstand, zu dem die Anhörung stattfinden soll, zu bezeichnen. Die Anhörung findet möglichst in der nächsten Sitzung der Regionsversammlung statt.

(2)    Auf Verlangen eines Viertels aller auf der beschlussfassenden Regionsversammlung anwesenden stimmberechtigten Regionsabgeordneten ist eine Anhörung in der Regionsversammlung entsprechend Absatz 1 durchzuführen.

Die Anhörung gilt in diesem Fall als in der Sitzung beschlossen, die auf den Eingang des Verlangens folgt und findet in der sodann folgenden Sitzung statt.

(3)    Die*der Regionspräsident*in lädt die Anzuhörenden zur Sitzung der Regionsversammlung ein und teilt ihnen in der Einladung den Beratungsgegenstand mit. Außerdem wird auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vor der Anhörung schriftlich zu äußern.

(4)    Zu einem Beratungsgegenstand findet grundsätzlich nur eine Anhörung statt. In Ausnahmefällen kann die Regionsversammlung eine erneute Anhörung beschließen.

(5)    Zuerst wird den Anzuhörenden das Wort erteilt, die von der antragstellenden Fraktion oder Gruppe benannt worden sind. Danach erhalten die Anzuhörenden nach der Stärke der Fraktionen oder Gruppen das Wort, die sie benannt haben. Die Redezeit für die einzelnen Anzuhörenden soll 5 Minuten nicht übersteigen. Die Redebeiträge der Anzuhörenden sind nacheinander zu hören.

In der Regionsversammlung können seitens des Gremiums Nachfragen gestellt werden.

(6)    Bei der Beratung des Haushaltsplans sowie von Nachträgen zum Haushaltsplan finden Anhörungen nicht statt.

(7)    Die Regionsversammlung kann beschließen, anwesende Sachverständige und anwesende Einwohner*innen einschließlich der nach § 41 NKomVG von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören. Die Redezeit für zu hörende Einwohner*innen beträgt längstens fünf Minuten.

§ 20 a) Anhörung in den Ausschüssen

(1)    Die Ausschüsse können beschließen, Sachverständige, Interessenvertreter*innen oder die von einer Entscheidung der Regionsversammlung unmittelbar betroffenen Personen anzuhören. In dem Beschluss sind die Anzuhörenden nach Person, Organisation oder Gruppe zu benennen und der Beratungsgegenstand, zu dem die Anhörung stattfinden soll, zu bezeichnen. Die Anhörung findet frühestens in der nächsten Sitzung des Ausschusses statt.

(2)    Auf Verlangen eines Viertels aller Ausschussmitglieder ist eine Anhörung im Ausschuss entsprechend Absatz 1 durchzuführen, wenn kein stimmberechtigtes Ausschussmitglied widerspricht. Die Anhörung gilt in diesem Fall als in der Sitzung beschlossen, die auf den Eingang des Verlangens folgt und findet frühestens in der sodann folgenden Sitzung statt. Wird das Verlangen, eine Anhörung durchzuführen, während einer Ausschusssitzung erhoben, so kann abweichend von Satz 2 die Anhörung bereits in der nächsten Sitzung des Ausschusses stattfinden.

(3)    Die*der Regionspräsidentin*in lädt in entsprechender Anwendung des § 40 Absatz 1 die Anzuhörenden zur Ausschusssitzung ein und teilt ihnen in der Einladung den Beratungsgegenstand mit. Außerdem wird auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vor der Anhörung schriftlich zu äußern.

(4)    Zu einem Beratungsgegenstand findet grundsätzlich nur eine Anhörung statt. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss eine erneute Anhörung beschließen.

(5)    Zuerst wird den Anzuhörenden das Wort erteilt, die von der antragstellenden Fraktion oder Gruppe benannt worden sind. Danach erhalten die Anzuhörenden nach der Stärke der Fraktionen oder Gruppen das Wort, die sie benannt haben.

Die Redezeit für die einzelnen Anzuhörenden soll 5 Minuten nicht übersteigen. Die Redebeiträge der Anzuhörenden sind nacheinander zu hören. Im Anschluss können seitens des Gremiums Nachfragen gestellt werden.

(6)    Bei der Beratung des Haushaltsplans sowie von Nachträgen zum Haushaltsplan finden Anhörungen nicht statt.

(7)    Die Ausschüsse können beschließen, anwesende Sachverständige und anwesende Einwohner*innen einschließlich der nach § 41 NKomVG von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören. Die Redezeit für zu hörende Einwohner*innen beträgt längstens fünf Minuten.

Begründung:

Die jüngsten Entwicklungen rund um die wirtschaftliche Situation der Transdev Hannover GmbH und der Transdev GmbH mit unserem Antrag auf Anhörung (Drucksache 2743 (V) Ant) und den Umgang damit machen eines klar:

Es besteht ein dringender Handlungsbedarf, die Geschäftsordnung der Regionsversammlung um klare Regelungen zur Durchführung von Anhörungen zu erweitern. 

Dies ist nicht nur eine Frage der Transparenz und der politischen Kontrolle, sondern auch ein unverzichtbares Instrument, um die Einwohnerinnen und Einwohner der Region Hannover vor den potenziellen Folgen mangelnder Kontrolle der relevanten Bereiche durch Verwaltung und Regionsgremien zu schützen. Auch zur ausreichenden Information der Regionsabgeordneten ist die Möglichkeit einer Anhörung dringend erforderlich.

Rechtliche Grundlage und Notwendigkeit der Anhörung

Die derzeitige Geschäftsordnung der Regionsversammlung sieht keine expliziten Regelungen für geplante Anhörungen vor. Dies darf jedoch nicht als Hindernis verstanden werden.

Gemäß § 62 II NKomVG sind Ad-hoc-Anhörungen bereits zulässig. Diese Regelung dient der Sicherstellung direkter demokratischer Beteiligung. Die geplanten Anhörungen, die wir fordern, ergänzen diesen demokratischen Prozess und sind unter dem Gesichtspunkt der repräsentativen Demokratie unbedenklich. Auch eine analoge Anwendung des § 62 NKomVG für Ausschusssitzungen ist rechtlich haltbar, wie der NKomVG-Kommentar von Blum und das Urteil des OVG Lüneburg vom 20.7.1999 bestätigen.

Die Durchführung von Anhörungen ist vom Gesetzgeber grundsätzlich geregelt. Das Gesetz lässt jedoch genügend Freiraum für eine gesetzeskonforme Auslegung. Den gesetzlichen Spielraum hat die Landeshauptstadt Hannover in ihrer Geschäftsordnung genutzt. Die Geschäftsordnung der Region sollte auch dem vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum sinnvoll füllen.

Administrative und politische Dringlichkeit

Die Ereignisse um die vorzeitige Kündigung der Verträge mit der Metronom GmbH haben gezeigt, wie wichtig eine frühzeitige und umfassende Informationsbeschaffung und -weitergabe ist. Die Verwaltung hat bei der Metronom GmbH erst im letzten Moment gehandelt. Diese intransparente Vorgehensweise und die mangelnde Kommunikation mit den Entscheidungsträgern der Regionsversammlung dürfen sich nicht wiederholen. Eine Anhörung hätte auch hier dazu dienen können, die Regionsabgeordneten auf einen entscheidungsreifen Sachstand zu bringen.

Forderung nach einer Anhörung

Eine Anhörung der relevanten Akteure ist auch in anderen Bereichen des Verwaltungshandelns unerlässlich.

Angesichts der oftmals undurchsichtigen Informationspolitik der Verwaltung ist es notwendig, die Kontrollfunktion der Hauptvertretung zu stärken und frühzeitig umfassende Informationen einzuholen. Dieses Recht auf die Durchführung von

Anhörungen ist ein wichtiges Oppositionsrecht. Durch das vorgeschlagene Quorum ist eine rechtsmissbräuchliche Nutzung des Anhörungsrechtes ausgeschlossen.

Fazit

Die Erweiterung der Geschäftsordnung um Regelungen zur Durchführung von Anhörungen ist ein notwendiger Schritt, um die demokratische Kontrolle zu sichern und die Interessen der Einwohner und Einwohnerinnen der Region Hannover zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen

Jessica Kaußen

Fraktionsvorsitzende

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